Infos und Tipps zum Kurzzeitkennzeichen
 

Kurzzeitkennzeichen
Was sollte man wissen?


Hier finden Sie Fragen und Antworten rund um das Kurzzeitkennzeichen. Wann und wie lange darf man ein Kurzzeitkennzeichen benutzen, wie bekommt man die Kurzzeit-eVB-Nummer, wie sieht es mit der Kfz Versicherung aus, wie lässt man das Kennzeichen richtig zu, wie sind die Regelungen und was passiert bei Zuwiderhandlungen?

Hier finden Sie die Antworten auf Ihre Fragen zum Thema Kurzzeitkennzeichen:

Wann und wie lange darf man ein Kurzzeitkennzeichen benutzen?
Ein Kurzzeitkennzeichen dürfen Sie für Überführungs-, Prüfungs- und Probefahrten benutzen. Sie dürfen das Kennzeichen aber nur an einem Fahrzeug und höchstens fünf Tage verwenden, danach nicht mehr.

Wie sieht das Nummernschild aus?
Auf dem Kurzzeitkennzeichen sehen Sie ein Unterscheidungszeichen und eine Erkennungsnummer, die nur aus Ziffern besteht und mit "04" oder "03" beginnt. Auf dem Autokennzeichen ist das Ablaufdatum in einem gelben Feld am rechten Rand ersichtlich, wobei oben erst der Tag, dann der Monat und darunter das Jahr steht.

Kurzzeit-eVB-Nummer und wie lässt man das Kennzeichen richtig zu?
Zur Ausstellung benötigen Sie bei der Zulassungsstelle eine vom Autoversicherer elektronische Versicherungsbestätigung (die Kurzzeit-eVB-Nummer erhalten Sie per SMS oder E-Mail innerhalb weniger Minuten) sowie Ihren Personalausweis oder Reisepass im Original. Das Nummernschild müssen Sie nicht mehr an die ausgebende Zulassungsbehörde zurückbringen.

Wie sind die Regelungen für die Beantragung und Vergabe?
Für die Beantragung von Kurzzeitkennzeichen gelten seit April 2015 verschärfte Bestimmungen:
Zulassungsstellen geben Kurzzeitkennzeichen nur noch für Autos mit gültiger HU-Plakette heraus. Bei Nutzfahrzeugen ist darüber hinaus zusätzlich eine bestandene Sicherheitsprüfung verpflichtend. Um die schwarz-weiß-gelben Kennzeichen für Überführungs- und Probefahrten zu erhalten, genügte bis dato eine schriftliche Bestätigung des Antragstellers über die Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs. Das Fünf-Tages-Kennzeichen kann ab sofort auch am aktuellen Standort des Fahrzeugs beantragt werden. Bisher war das nur am Wohnort des Kfz Halters möglich. Desweiteren muss der Antragsteller nachweisen, dass das Fahrzeug haftpflichtversichert ist. Verboten bleiben die Probefahrten über die Staatsgrenzen hinweg, denn die zugehörige Zulassungsbescheinigung wird im Ausland nicht anerkannt. Außerdem sind gewerbliche Fahrten jeglicher Art generell tabu.
Die Vergabe von Kurzzeitkennzeichen wurde Ende 2012 neu geregelt:
Der Antragssteller ist nicht mehr berechtigt, das von der Zulassungsbehörde ausgestellte und für maximal fünf Tage gültige Nummernschild Dritten zur Nutzung an einem anderen Kfz als dem eingetragenen zu überlassen. Auch Sie als Autofahrer können offiziell nur noch bei der regional zuständigen Zulassungsbehörde das Kennzeichen beantragen.

Was passiert bei Zuwiderhandlungen?
Haben Sie das Kurzzeitkennzeichen an mehr als einem Fahrzeug verwendet, müssen Sie mit einem Bußgeld in Höhe von 50 Euro und einem Eintrag in die Verkehrssünderkartei von drei Punkten rechnen. Unter Umständen kann es auch ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz sein und eine Geld- oder Haftstrafe mit sich bringen. Das kann letztlich sogar dazu führen, dass das Fahrzeug abgeschleppt und aus dem Verkehr gezogen wird.

Was ist beim Autoverkauf an eine Privatperson hinsichtlich der Kfz Versicherung zu beachten?
Der Käufer kann den Versicherungsvertrag innerhalb von vier Wochen kündigen oder fortführen. Erst mit der Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung bei der Zulassungsstelle und der Fahrzeug-Ummeldung endet der alte Versicherungsvertrag automatisch. Damit ist sichergestellt, dass alle im Straßenverkehr zugelassenen Kfz einen angemessenen Versicherungsschutz aufweisen. Würde der neue Autobesitzer einen Verkehrsunfall nach der Übergabe und noch vor der Ummeldung verschuldem, kommt die Fahrzeugversicherung des Verkäufers für alle Haftpflicht- und Kaskoschäden auf. Für den Schadenfreiheitsrabatt des Vorbesitzers bleibt dies folgenlos, sofern dieser seinem Autoversicherer den Verkauf mitgeteilt hat.


Hier finden Sie interessante Tipps und Informationen zum Thema Kurzzeit-/ Saisonkennzeichen:

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Saisonkennzeichen beantragen - Für die Saisonkennzeichen-Beantragung sind die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) oder Teil 2 (Fahrzeugbrief), die elektronische Versicherungsbestätigung, eine gültige HU-Bescheinigung sowie der Personalausweis oder Reisepass notwendig.

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