Recht: Kommt Teilkaskoversicherung nicht bei Vandalismusschäden auf?
05 August, 2011
Muss die Teilkaskoversicherung nicht für Vandalismusschäden im Zusammenhang mit einem Diebstahlsversuch aufkommen?
Die Teilkaskoversicherung muss nicht für Vandalismusschäden im Zusammenhang mit einem Diebstahlsversuch aufkommen. Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hingewiesen.
Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hingewiesen.
Im entschiedenen Fall war ein Motorroller mit eingerasteter Lenkradsperre auf einem Parkplatz abgestellt worden. Der Eigentümer ging von einem Diebstahlsversuch aus, als er seinen Roller später umgeworfen mit erheblichen Beschädigungen auf dem Parkplatz vorfand. Offensichtlich hatte jemand versucht, durch das Überdrehen des Lenkers das Lenkradschloss aufzubrechen. Die erheblichen Schäden bei diesem Diebstahlversuch machte der Betroffene bei seiner Kaskoversicherung geltend, mit dem Hinweis auf die Diebstahlsversicherung, letztlich aber ohne Erfolg.
Die Versicherung kommt nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB, § 12 Abs.1 Ib AKB) für Schäden "durch Entwendung" auf. Dazu zählt auch, wenn ein gestohlenes Fahrzeug mit erheblichen Schäden wieder aufgefunden wird, weil der Dieb offensichtlich während seiner Fahrt mit dem gestohlenen Fahrzeug in einen Unfall verwickelt wurde. Sonstige Schäden durch allgemeine Zerstörungswut oder etwa aus Frust darüber, dass der Diebstahl misslang, sind nach Ansicht der Richter aber nicht "durch Entwendung" entstanden und deshalb auch nicht zu ersetzen. Der Geschädigte geht also trotz Versicherung leer aus. (BGH Urt. V. 24.11.2010 // IV ZR 248/08//ZfS 2011,213) win/mid
Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hingewiesen.
Im entschiedenen Fall war ein Motorroller mit eingerasteter Lenkradsperre auf einem Parkplatz abgestellt worden. Der Eigentümer ging von einem Diebstahlsversuch aus, als er seinen Roller später umgeworfen mit erheblichen Beschädigungen auf dem Parkplatz vorfand. Offensichtlich hatte jemand versucht, durch das Überdrehen des Lenkers das Lenkradschloss aufzubrechen. Die erheblichen Schäden bei diesem Diebstahlversuch machte der Betroffene bei seiner Kaskoversicherung geltend, mit dem Hinweis auf die Diebstahlsversicherung, letztlich aber ohne Erfolg.
Die Versicherung kommt nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB, § 12 Abs.1 Ib AKB) für Schäden "durch Entwendung" auf. Dazu zählt auch, wenn ein gestohlenes Fahrzeug mit erheblichen Schäden wieder aufgefunden wird, weil der Dieb offensichtlich während seiner Fahrt mit dem gestohlenen Fahrzeug in einen Unfall verwickelt wurde. Sonstige Schäden durch allgemeine Zerstörungswut oder etwa aus Frust darüber, dass der Diebstahl misslang, sind nach Ansicht der Richter aber nicht "durch Entwendung" entstanden und deshalb auch nicht zu ersetzen. Der Geschädigte geht also trotz Versicherung leer aus. (BGH Urt. V. 24.11.2010 // IV ZR 248/08//ZfS 2011,213) win/mid
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