Raketten und Böller: Wer haftet für Schäden am Fahrzeug?
04 Januar, 2023
Der Jahreswechsel am vergangenen Samstag ging wieder mit reichlich Silvesterfeuerwerk einher. Wer keinen sicheren Garagenstellplatz hatte, musste mit Schäden bei dem auf der Straße geparkten PKW rechnen.
Das Rechtsportal "anwaltauskunft.de" informiert, wer für Fahrzeugschäden haftet.
"Grundsätzlich gilt das Verursacherprinzip", so Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft.
Die Person, die die Rakete oder den Böller gezündet hat, müsse also für die Schäden aufkommen. Gerade in belebten Wohngegenden ist die verursachende Person an Silvester aber meist nicht zu ermitteln - oder der Schaden bleibt bis zum Folgetag unbemerkt.
"Wenn niemand für den Schaden haftbar gemacht werden kann, erstattet die Teilkaskoversicherung Brand-, Explosions- und Glasbruchschäden", erläutert der Rechtsanwalt.
Bei mutwilligen Vandalismusschäden greife hingegen nur die Vollkaskoversicherung. Dies könne jedoch eine höhere und damit teurere Einstufung in der Schadenfreiheitsklasse zur Folge haben. Bei einer Teilkaskoversicherung sei eine Hochstufung nicht möglich.
"Ohne Voll- und Teilkasko bleibt man auf den Kosten sitzen", informiert Walentowski. In jedem Fall solle man den Schaden bei der Polizei anzeigen und Fotos für die Versicherung machen. Sinnvoll sei es, mit anwaltlicher Hilfe einen Anspruch auf Schadensersatz zu prüfen.
mid/asg
"Grundsätzlich gilt das Verursacherprinzip", so Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft.
Die Person, die die Rakete oder den Böller gezündet hat, müsse also für die Schäden aufkommen. Gerade in belebten Wohngegenden ist die verursachende Person an Silvester aber meist nicht zu ermitteln - oder der Schaden bleibt bis zum Folgetag unbemerkt.
"Wenn niemand für den Schaden haftbar gemacht werden kann, erstattet die Teilkaskoversicherung Brand-, Explosions- und Glasbruchschäden", erläutert der Rechtsanwalt.
Bei mutwilligen Vandalismusschäden greife hingegen nur die Vollkaskoversicherung. Dies könne jedoch eine höhere und damit teurere Einstufung in der Schadenfreiheitsklasse zur Folge haben. Bei einer Teilkaskoversicherung sei eine Hochstufung nicht möglich.
"Ohne Voll- und Teilkasko bleibt man auf den Kosten sitzen", informiert Walentowski. In jedem Fall solle man den Schaden bei der Polizei anzeigen und Fotos für die Versicherung machen. Sinnvoll sei es, mit anwaltlicher Hilfe einen Anspruch auf Schadensersatz zu prüfen.
mid/asg
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