Garagenfahrzeuge gehören in die Garage
17 Januar, 2021
Wenn man im Rahmen seiner Kfz-Versicherung sein Auto als Garagenfahrzeug deklariert hat, sollte es auch in der Garage stehen. Sonst kann es teuer werden.
Denn parkt man nachts davor, kann die Versicherung bei einem Diebstahl den Anspruch um 30 Prozent kürzen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Magdeburg vom 11. September 2018.
Sind bestimmte Kriterien im Versicherungsvertrag vereinbart, muss man sie auch einhalten, warnt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Im fraglichen Kaskoversicherungsvertrag war ausdrücklich geregelt, dass das Auto nachts in der Garage geparkt wird. Dies wurde auch bei der Eingruppierung des Tarifs berücksichtigt.
Tatsächlich stand das Auto aber zum Zeitpunkt des Diebstahls vor der Garage, wie meist einmal in der Woche.
Nach dem Diebstahl kürzte die Versicherung den Betrag von rund 20.000 Euro um 40 Prozent.
Sie verwies auf die Vereinbarung, dass das Auto nachts in der Garage geparkt werde.
Die Klage des Versicherten war nur teilweise erfolgreich.
Die Versicherung durfte den Anspruch nur um 30 Prozent kürzen, so das Gericht.
Insgesamt stelle es tatsächlich eine wesentliche Erhöhung der Gefahr dar, wenn ein Auto statt in der Garage davor geparkt wird. Zumal wenn, wie hier der Fall, die Daten des Fahrzeugschlüssels von den Tätern im Wege des "Homejacking" ausgespäht worden waren.
Wäre der Wagen in der Garage geparkt gewesen, hätte dies ein wesentliches Hindernis für den Diebstahl dargestellt. mid/arei
Sind bestimmte Kriterien im Versicherungsvertrag vereinbart, muss man sie auch einhalten, warnt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Im fraglichen Kaskoversicherungsvertrag war ausdrücklich geregelt, dass das Auto nachts in der Garage geparkt wird. Dies wurde auch bei der Eingruppierung des Tarifs berücksichtigt.
Tatsächlich stand das Auto aber zum Zeitpunkt des Diebstahls vor der Garage, wie meist einmal in der Woche.
Nach dem Diebstahl kürzte die Versicherung den Betrag von rund 20.000 Euro um 40 Prozent.
Sie verwies auf die Vereinbarung, dass das Auto nachts in der Garage geparkt werde.
Die Klage des Versicherten war nur teilweise erfolgreich.
Die Versicherung durfte den Anspruch nur um 30 Prozent kürzen, so das Gericht.
Insgesamt stelle es tatsächlich eine wesentliche Erhöhung der Gefahr dar, wenn ein Auto statt in der Garage davor geparkt wird. Zumal wenn, wie hier der Fall, die Daten des Fahrzeugschlüssels von den Tätern im Wege des "Homejacking" ausgespäht worden waren.
Wäre der Wagen in der Garage geparkt gewesen, hätte dies ein wesentliches Hindernis für den Diebstahl dargestellt. mid/arei
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