Zahlt die Versicherung bei Totalschaden?
29 September, 2020
Der größte Schaden an einem Fahrzeug ist der Totalschaden. Dennoch gibt es dabei Unterschiede, auch im Versicherungsfall.
Vor allem ist der technische von dem wirtschaftlichen Totalschaden zu unterscheiden. Diese Nuancen können nämlich einige Auswirkungen auf die anschließende Kostenabwicklung mit der Versicherung haben.
Das ultimative Aus für einen Unfallwagen ist der technische Totalschaden. In diesem Fall ist das Auto so stark beschädigt, dass es technisch nicht mehr instand gesetzt werden kann. Das heißt, das Fahrzeug hat einen Restwert von null Euro.
Unter Restwert versteht man den Betrag, für den ein verunfalltes Auto im nicht reparierten Zustand noch verkauft werden kann. Der Restwert wird in der Regel von einem Sachverständigen geschätzt. Ein Restwert von null bedeutet also nichts anderes als: "Die Kiste ist reif für die Schrottpresse".
Beim wirtschaftlichen Totalschaden hingegen ist eine Reparatur grundsätzlich noch möglich, rechnet sich aber nicht.
Die voraussichtlichen Reparaturkosten liegen also über dem sogenannten Wiederbeschaffungswert. Dieser Begriff bezeichnet die Summe, die der Eigner des beschädigten Autos ausgeben müsste, um sich wieder ein Fahrzeug mit jenem Wert zu beschaffen, den der alte Wagen zum Zeitpunkt des Unfalls hatte.
Beim Wiederbeschaffungswert handelt es sich häufig um einen deutlich höheren Betrag als jenen, den man beim Verkauf des gleichen Fahrzeugs bekommen würde. Denn hier addieren sich der Gewinn des Händlers sowie dessen Kosten hinzu.
"Bei einem Totalschaden ersetzt die Versicherung im Normalfall den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts eines Unfallfahrzeugs", erklärt das von der Versicherungsgruppe HUK Coburg initiierte Goslar-Institut. Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, könne es allerdings vorkommen, dass der Versicherte doch zu einer Reparatur tendiert.
Und hier gebe es auch tatsächlich Optionen, für welche die Rechtsprechung grundsätzlich zwei Szenarien vorsieht:
Wenn die Kosten für eine fachgerechte Reparatur nicht mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen, insgesamt also nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts ausmachen, kann der Versicherte sein Fahrzeug wieder instand setzen lassen und bekommt diesen Aufwand von seiner Versicherung erstattet.
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des betreffenden Fahrzeugs hingegen um mehr als 30 Prozent, muss eine Versicherung dafür nicht aufkommen, weil das Reparieren wirtschaftlich nicht vernünftig wäre. Der Versicherte kann in einem solchen Fall nur den Wiederbeschaffungswert beanspruchen, von dem der Versicherer den Restwert des beschädigten Autos abziehen darf. mid/wal
Das ultimative Aus für einen Unfallwagen ist der technische Totalschaden. In diesem Fall ist das Auto so stark beschädigt, dass es technisch nicht mehr instand gesetzt werden kann. Das heißt, das Fahrzeug hat einen Restwert von null Euro.
Unter Restwert versteht man den Betrag, für den ein verunfalltes Auto im nicht reparierten Zustand noch verkauft werden kann. Der Restwert wird in der Regel von einem Sachverständigen geschätzt. Ein Restwert von null bedeutet also nichts anderes als: "Die Kiste ist reif für die Schrottpresse".
Beim wirtschaftlichen Totalschaden hingegen ist eine Reparatur grundsätzlich noch möglich, rechnet sich aber nicht.
Die voraussichtlichen Reparaturkosten liegen also über dem sogenannten Wiederbeschaffungswert. Dieser Begriff bezeichnet die Summe, die der Eigner des beschädigten Autos ausgeben müsste, um sich wieder ein Fahrzeug mit jenem Wert zu beschaffen, den der alte Wagen zum Zeitpunkt des Unfalls hatte.
Beim Wiederbeschaffungswert handelt es sich häufig um einen deutlich höheren Betrag als jenen, den man beim Verkauf des gleichen Fahrzeugs bekommen würde. Denn hier addieren sich der Gewinn des Händlers sowie dessen Kosten hinzu.
"Bei einem Totalschaden ersetzt die Versicherung im Normalfall den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts eines Unfallfahrzeugs", erklärt das von der Versicherungsgruppe HUK Coburg initiierte Goslar-Institut. Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, könne es allerdings vorkommen, dass der Versicherte doch zu einer Reparatur tendiert.
Und hier gebe es auch tatsächlich Optionen, für welche die Rechtsprechung grundsätzlich zwei Szenarien vorsieht:
Wenn die Kosten für eine fachgerechte Reparatur nicht mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen, insgesamt also nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts ausmachen, kann der Versicherte sein Fahrzeug wieder instand setzen lassen und bekommt diesen Aufwand von seiner Versicherung erstattet.
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des betreffenden Fahrzeugs hingegen um mehr als 30 Prozent, muss eine Versicherung dafür nicht aufkommen, weil das Reparieren wirtschaftlich nicht vernünftig wäre. Der Versicherte kann in einem solchen Fall nur den Wiederbeschaffungswert beanspruchen, von dem der Versicherer den Restwert des beschädigten Autos abziehen darf. mid/wal
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