Gerichtsurteil: Keine Aufbruchspuren am Pkw
24 Mai, 2019
Wer haftet, wenn es am Fahrzeug keine Aufbruchspuren gibt? So urteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main:
Gericht: Keine Haftung ohne Aufbruchspuren
Hausratversicherung muss bei elektronisch „aufgebrochenem“ Auto nicht zahlen
Nürnberg (anwaltshotline.de/be) - Gibt es an einem Auto keine Aufbruchspuren, muss die Hausratversicherung für gestohlene Gegenstände nicht zahlen. So urteilte nun das Amtsgericht Frankfurt am Main und wies die Klage eines Pkw-Halters ab, dem Gegenstände im Wert von 3.000 Euro aus seinem verschlossenen Auto entwendet worden waren (Az. 32 C 2803/18 (27)).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, forderte ein Autofahrer von seiner Hausratversicherung 3.000 Euro, nachdem Unbekannte Gegenstände aus seinem Auto gestohlen hatten. Der Kläger berief sich darauf, dass die Versicherung den Schaden ersetzen müsse, weil der Diebstahl durch das „Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge“ beziehungsweise „die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge“ erfolgte.
Im Falle des Klägers waren jedoch weder sichtbare Aufbruchspuren noch der Nachweis, dass das Auto wirklich verschlossen war, vorhanden. Deshalb wies das Amtsgericht Frankfurt am Main diese Klage ab. „Der Versicherungsschutz greift regelmäßig nur dann, wenn Aufbruchspuren vorhanden sind oder der Versicherungsnehmer einen Angriff via Relay Attack nachweisen kann“, erklärt Rechtsanwältin Jacqueline Teutloff (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Und auch das Gericht bekräftigte: Die Versicherung haftet nur bei einem Diebstahl aus einem nachweislich verschlossenen Fahrzeug.
Der Kläger hätte zweifelsfrei belegen müssen, dass sein Autoschlüssel über Relay Attack gehackt wurde. Hierbei handelt es sich um eine Hacking-Attacke, bei der das Signal des Schlüssels abgefangen und später zum unbefugten Öffnen des Autos verwendet wird. Der Versicherungsnehmer konnte sich jedoch nicht mehr erinnern, ob beim Verschließen die typischen Verschlussgeräusche und das Aufleuchten der Blinker wahrzunehmen waren. deutsche-anwaltshotline.de
Hausratversicherung muss bei elektronisch „aufgebrochenem“ Auto nicht zahlen
Nürnberg (anwaltshotline.de/be) - Gibt es an einem Auto keine Aufbruchspuren, muss die Hausratversicherung für gestohlene Gegenstände nicht zahlen. So urteilte nun das Amtsgericht Frankfurt am Main und wies die Klage eines Pkw-Halters ab, dem Gegenstände im Wert von 3.000 Euro aus seinem verschlossenen Auto entwendet worden waren (Az. 32 C 2803/18 (27)).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, forderte ein Autofahrer von seiner Hausratversicherung 3.000 Euro, nachdem Unbekannte Gegenstände aus seinem Auto gestohlen hatten. Der Kläger berief sich darauf, dass die Versicherung den Schaden ersetzen müsse, weil der Diebstahl durch das „Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge“ beziehungsweise „die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge“ erfolgte.
Im Falle des Klägers waren jedoch weder sichtbare Aufbruchspuren noch der Nachweis, dass das Auto wirklich verschlossen war, vorhanden. Deshalb wies das Amtsgericht Frankfurt am Main diese Klage ab. „Der Versicherungsschutz greift regelmäßig nur dann, wenn Aufbruchspuren vorhanden sind oder der Versicherungsnehmer einen Angriff via Relay Attack nachweisen kann“, erklärt Rechtsanwältin Jacqueline Teutloff (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Und auch das Gericht bekräftigte: Die Versicherung haftet nur bei einem Diebstahl aus einem nachweislich verschlossenen Fahrzeug.
Der Kläger hätte zweifelsfrei belegen müssen, dass sein Autoschlüssel über Relay Attack gehackt wurde. Hierbei handelt es sich um eine Hacking-Attacke, bei der das Signal des Schlüssels abgefangen und später zum unbefugten Öffnen des Autos verwendet wird. Der Versicherungsnehmer konnte sich jedoch nicht mehr erinnern, ob beim Verschließen die typischen Verschlussgeräusche und das Aufleuchten der Blinker wahrzunehmen waren. deutsche-anwaltshotline.de
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