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Hagelschaden am Auto: Zahlt die PKW-Versicherung?

20 August, 2018

Mit den tropischen Temperaturen steigt die Unwettergefahr. Starkregen-und Hagelschaden können auch Autofahrern

zusetzen.
In der Hagelsaison von Mai bis August werden Fahrzeuge am häufigsten und am schwersten beschädigt. 2016 beispielsweise richteten Hagel und Sturm an rund 270.000 Fahrzeugen Kaskoschäden in Höhe von insgesamt 615 Millionen Euro an, so der jüngste Naturgefahrenreport der Versicherer.

Doch wie sind Hagelschäden eigentlich versichert?
Hagelschäden sind in vollem Umfang gedeckt, wenn für das betroffene Fahrzeug mindestens eine Teilkaskoversicherung besteht. Eine Haftpflichtversicherung reicht dafür nicht aus, erklären die Dekra-Experten.

Der betroffene Fahrzeughalter ist verpflichtet, den Schaden seinem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. Dies kann in der Regel telefonisch, per Brief, Fax oder E-Mail geschehen. Dabei sind der Tag, die Uhrzeit und der Ort des Hagelschlages anzugeben.
Dekra-Experten empfehlen, das Ausmaß des Schadens möglichst unmittelbar nach dem Hagelschlag durch Fotos zu dokumentieren, etwa mit dem Smartphone. Dies kann bei später aufgeworfenen Fragen zum Schadenbild von Vorteil sein.

Kommt es zu einem Hagelschlag, ist der Halter verpflichtet, alles zu tun, um den Schaden gering zu halten.
Das heißt:
Eine eingeschlagene Scheibe muss zum Beispiel abgedeckt werden, damit das Fahrzeug nicht mehr als unvermeidbar durch nachfolgenden Regen beschädigt wird.
Kommt der Autofahrer dieser Pflicht nicht nach, kann die Versicherung ihre Leistung kürzen.

Vor einer Reparatur des Fahrzeuges muss der Autofahrer erst die Freigabe seiner Versicherung einholen. Selbst bei einer Notreparatur benötigt der Betroffene die Deckungszusage seines Versicherers.

Meistens schaltet die Versicherung vorher einen Gutachter ein, der den Schadenumfang ermittelt und den Reparaturweg festlegt.

Wer sein Auto verkauft, ist verpflichtet, einen früheren Hagelschaden dem Käufer anzugeben. Ansonsten ist der Käufer unter Umständen berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. mid/rlo

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