Kurzgutachten bei Bagatellschäden
04 Januar, 2017
Über die Erstattung der Kosten für ein Kurzgutachten in Höhe von 140 Euro bei einem Bagatellschaden gerieten
zwei Parteien in Streit. Vor der Erstellung des Kfz-Gutachtens war die Höhe des Schadens noch nicht eindeutig festzustellen.
Es lagen unter anderem nicht reparierte Vorschäden vor. Der Verursacher verweigerte die Kostenübernahme.
Das Amtsgericht Ludwigshafen war da anderer Meinung. Die Kosten seien vor allem dann erstattungsfähig, wenn weitere Umstände wie die Abgrenzung von Vorschäden hinzukommen und Unklarheit über den Schadenumfang, das Alter und die Laufleistung des Fahrzeugs herrscht (Urteil vom 11.2.2016, AZ: 2a C 247/15).
Seine Entscheidung führte das Gericht darauf zurück, dass ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht in Betracht kommt. Die angerechneten Kosten seien überdies angemessen, da sie nicht wesentlich über dem Umfang eines Kostenvoranschlags liegend würden. Es gab der Klage daher statt. mid/mk
Es lagen unter anderem nicht reparierte Vorschäden vor. Der Verursacher verweigerte die Kostenübernahme.
Das Amtsgericht Ludwigshafen war da anderer Meinung. Die Kosten seien vor allem dann erstattungsfähig, wenn weitere Umstände wie die Abgrenzung von Vorschäden hinzukommen und Unklarheit über den Schadenumfang, das Alter und die Laufleistung des Fahrzeugs herrscht (Urteil vom 11.2.2016, AZ: 2a C 247/15).
Seine Entscheidung führte das Gericht darauf zurück, dass ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht in Betracht kommt. Die angerechneten Kosten seien überdies angemessen, da sie nicht wesentlich über dem Umfang eines Kostenvoranschlags liegend würden. Es gab der Klage daher statt. mid/mk
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