Muss die Kfz-Versicherung nur reale Reparaturkosten zahlen?
02 April, 2014
Haben Autofahrer nach einem Verkehrsunfall nur Anspruch auf die Erstattung der Reparaturkosten, die auch tatsächlich angefallen sind?
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Ja:
Autofahrer haben nach einem Verkehrsunfall nur Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten, die auch tatsächlich angefallen sind. Das gilt laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes (VI ZR 24/13) insbesondere dann, wenn die angefallenen Bruttokosten niedriger ausfallen als von einem Sachverständigen veranschlagt.
Eine fiktive Abrechnung der Netto-Reparaturkosten laut Gutachten zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer ist nicht zulässig.
Im verhandelten Fall ließ ein Geschädigter sein Fahrzeug laut "kfz-betrieb" auf Grundlage eines Gutachtens mit einer berechneten Schadenshöhe von 8.346 Euro reparieren.
Die Fachwerkstatt jedoch berechnete für die geleistete Arbeit nur 7.492 Euro brutto. Der Fahrzeughalter versuchte daraufhin vergeblich, die Netto-Reparaturkosten des Gutachtens in Höhe von 7.013 Euro plus die tatsächlich gezahlte Mehrwertsteuer von 1.196 Euro geltend zu machen. Die Versicherung zahlte lediglich die tatsächlich aufgewendeten Brutto-Reparaturkosten. Zu recht, urteilten die Bundesrichter. mid/ts
Autofahrer haben nach einem Verkehrsunfall nur Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten, die auch tatsächlich angefallen sind. Das gilt laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes (VI ZR 24/13) insbesondere dann, wenn die angefallenen Bruttokosten niedriger ausfallen als von einem Sachverständigen veranschlagt.
Eine fiktive Abrechnung der Netto-Reparaturkosten laut Gutachten zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer ist nicht zulässig.
Im verhandelten Fall ließ ein Geschädigter sein Fahrzeug laut "kfz-betrieb" auf Grundlage eines Gutachtens mit einer berechneten Schadenshöhe von 8.346 Euro reparieren.
Die Fachwerkstatt jedoch berechnete für die geleistete Arbeit nur 7.492 Euro brutto. Der Fahrzeughalter versuchte daraufhin vergeblich, die Netto-Reparaturkosten des Gutachtens in Höhe von 7.013 Euro plus die tatsächlich gezahlte Mehrwertsteuer von 1.196 Euro geltend zu machen. Die Versicherung zahlte lediglich die tatsächlich aufgewendeten Brutto-Reparaturkosten. Zu recht, urteilten die Bundesrichter. mid/ts
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