Muss die Versicherung für einen geplatzten Reifen zahlen?
04 Januar, 2014
Platzt ein Reifen wegen einer auf der Fahrbahn liegenden Schraube, so ist ein Vollkasko-Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ........
durch den geplatzten Reifen das versicherte Fahrzeug beschädigt wird. Das hat laut ARAG das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 20. August 2013 entschieden.
In dem konkreten Fall war der Kläger mit seinem Pkw unterwegs, als plötzlich der hintere rechte Reifen platzte. Das verursachte an der Karosserie des Autos Schäden in Höhe von mehr als 6 000 Euro. Diesen Schaden machte der Kläger gegenüber seinem Vollkasko-Versicherer geltend. Ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass der Reifen wegen eines größeren in ihn eingefahrenen Fremdkörpers (Schraube oder Bolzen) geplatzt war. Der Versicherer lehnte mit der Begründung ab, dass es sich um einen typischen Betriebsschaden handele, der nicht Gegenstand einer Vollkasko-Versicherung sei.
Vor Gericht unterlag die Versicherung. Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei einem Reifenplatzer, der durch einen von außen eingedrungenen Fremdkörper verursacht wird, um einen Unfall und nicht um einen Schaden aufgrund eines Betriebsvorgangs. Der Versicherer musste den Fahrzeugschaden abzüglich Selbstbeteiligung bezahlen (LG Karlsruhe, Az.: 9 O 95/12). mid/li
In dem konkreten Fall war der Kläger mit seinem Pkw unterwegs, als plötzlich der hintere rechte Reifen platzte. Das verursachte an der Karosserie des Autos Schäden in Höhe von mehr als 6 000 Euro. Diesen Schaden machte der Kläger gegenüber seinem Vollkasko-Versicherer geltend. Ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass der Reifen wegen eines größeren in ihn eingefahrenen Fremdkörpers (Schraube oder Bolzen) geplatzt war. Der Versicherer lehnte mit der Begründung ab, dass es sich um einen typischen Betriebsschaden handele, der nicht Gegenstand einer Vollkasko-Versicherung sei.
Vor Gericht unterlag die Versicherung. Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei einem Reifenplatzer, der durch einen von außen eingedrungenen Fremdkörper verursacht wird, um einen Unfall und nicht um einen Schaden aufgrund eines Betriebsvorgangs. Der Versicherer musste den Fahrzeugschaden abzüglich Selbstbeteiligung bezahlen (LG Karlsruhe, Az.: 9 O 95/12). mid/li
zurück zu den News News Archiv
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.